Ordonnanzgewehr
Regel 1.58 SpO
Waffe:
zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen Einzellader, Unterhebelrepetierer und Halbautomaten sind nicht zugelassen
Munition:
handelsübliche, auch wiedergeladene Zentralfeuerpatronen
Scheiben:
Breite des Ringes 10 = 50 mm Breite der Ringe 1 – 9 = je 25 mm
Entfernung:
100 m
Anschlag:
liegend freihändig stehend freihändig im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden
Programm:
40 Schuss bestehend aus 2 Serien liegend à 10 Schuss und aus 2 Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO)