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Ordonnanzgewehr

Regel 1.58 SpO

Waffe:

zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen Einzellader, Unterhebelrepetierer und Halbautomaten sind nicht zugelassen

Munition:

handelsübliche, auch wiedergeladene Zentralfeuerpatronen

Scheiben:

Breite des Ringes 10 = 50 mm Breite der Ringe 1 – 9 = je 25 mm

Entfernung:

100 m

Anschlag:

liegend freihändig stehend freihändig im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden

Programm:

40 Schuss bestehend aus 2 Serien liegend à 10 Schuss und aus 2 Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO)